Impressum
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Satzung des Gewinnsparvereins e.V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Gewinnsparverein e.V.

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Spargedankens durch Gewinnsparen. Der Verein verfolgt neben diesen keine anderen, insbesondere keine wirtschaftlichen Zwecke. Das Gewinnsparen erfolgt nach den Regeln für die Teilnahme am Gewinnsparen des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

II. Mitgliedschaft, Teilnahme, Rechte und Pflichten

§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle genossenschaftlich orientierten Unternehmen, insbesondere Raiffeisenbanken und Volksbanken, die am Lotteriespielbetrieb teilnehmen, erwerben. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, des Beschlusses durch den Vorstand und der Genehmigung durch den Beirat. Die Zulassung gilt als erfolgt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Beitrittserklärung die Aufnahme schriftlich ablehnt.

§ 6 Nichtmitglieder
Auch Nichtmitgliedern stehen die Tätigkeit des Vereins und die Benutzung der Einrichtungen offen, sofern sie die Teilnahmeregeln des Gewinnsparvereines e.V., Köln anerkennen und einen Teilnahmevertrag mit den sich ergebenden Verpflichtungen unterzeichnen. Diesbezügliche Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Genehmigung durch den Beirat.

§ 7 Mitgliedspflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung des Vereins und den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen, insbesondere
a) die erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung des Vereinszwecks zur Verfügung zu stellen; hierzu sind unter anderem die für die Durchführung der Lotterien erforderlichen Daten der Gewinnsparer für den Verein zu erheben und zu verwalten und diese dem Verein auf Verlangen zur Nutzung zu überlassen,
b) die Werbung und den Losverkauf zu betreiben,
c) die vom Vorstand in Übereinstimmung mit dem Beirat festgesetzten Beiträge und die Vertriebsumlagen für Sonderziehungen zu entrichten. Soweit diese Zahlungen nicht ausreichen, während des laufenden Geschäftsjahres die satzungsgemäß beschlossenen Kosten zu decken, sind die Mitglieder zur Zahlung einer vom Vorstand in Übereinstimmung mit dem Beirat entsprechend der Beiträge festgesetzten Sonderumlage verpflichtet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung des Mitgliedsinstituts,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

Im Falle der Auflösung endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Eintragung der Löschung des betreffenden Unternehmens im Register des zuständigen Gerichts. Im Falle der Verschmelzung setzt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschaft des übertragenden Mitglieds fort, sofern er die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 5) erfüllt, andernfalls endet die Mitgliedschaft gemäß Satz 1. Der Austritt kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten nicht nachkommt, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 5 nicht mehr erfüllt oder seine weitere Mitgliedschaft mit den Interessen des Vereins nicht zu vereinbaren ist. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs.
Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied in Kraft.
Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von 14 Tagen von der Zustellung ab Beschwerde beim Beirat erheben.

III. Organe des Vereins

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt durch den Beirat; sie ist jederzeit widerruflich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben.
Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung des einzelnen Vorstandsmitgliedes kann ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptberuflich ausgeübt werden; die Entscheidung hierüber sowie über die Vergütung obliegt dem Beirat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein, in der er über den abgelaufenen Zeitraum zu berichten und Rechnung zu legen hat. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Die Geschäftsordnung für den Vorstand sieht eine Ressortaufteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern vor. Mit Zustimmung des Beirats beschließt er über die Teilnahmeregeln des Gewinnsparvereins e.V. sowie über die Anstellung von Geschäftsführern.

§ 11 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 6 und höchstens 14 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Beiratsmitglieder, die dem Vorstand eines Vereinsmitglieds angehören, wobei
1. die Zusammensetzung des Beirats die verschiedenen Regionen des Geschäftsgebiets des Vereins angemessen widerspiegeln soll;
2. ein Beiratsmitglied als Vorstand einer PSD-Bank angehört, die Mitgliedsbank des Vereins ist, und
3. ein Beiratsmitglied als Vorstand einer Sparda-Bank angehört, die Mitgliedsbank des Vereins ist.

Das Mandat des Beiratsmitglieds der PSD-Banken ruht, sofern und solange die Anzahl der von allen PSD-Banken insgesamt verkauften Lose weniger als 5 % aller teilnehmenden Lose beträgt. Stichtag für die Berechnung der prozentualen Anteile und das Ruhen des Mandates ist jeweils das Ende eines jeden Geschäftsjahres. Das Ruhen des Mandats bedeutet, dass dem Beiratsmitglied lediglich das Teilnahmeund Rederecht an Sitzungen des Beirats, nicht aber ein Stimm- oder Wahlrecht zusteht. Die vorstehenden Regelungen gelten für das Mandat des Beiratsmitglieds der Sparda-Banken entsprechend.

Die regelmäßige Amtszeit eines Beiratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, in der seine Wahl zum Mitglied des Beirats erfolgt und endet mit dem dritten darauf folgenden Jahr durch die Neuwahl des Mitglieds des Beirats. Die Amtszeit eines Beiratsmitglieds endet außerdem, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind oder durch eine unwiderrufliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Verein. Endet die Amtszeit eines Beiratsmitglieds anders als durch Zeitablauf und Neuwahl erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten, auf die Beendigung der Amtszeit folgenden Mitgliederversammlung. Der Beirat muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen, wenn dem Beirat weniger als drei Mitglieder angehören oder weniger als drei Mitglieder infolge Ruhens der Mandate stimmberechtigt sind. Die Amtszeit eines Beiratsmitgliedes, das während des in Abs. 3 genannten 3-Jahres-Zeitraums durch eine Ersatzwahl bestimmt worden ist, endet mit der regelmäßigen Amtszeit desjenigen Beiratsmitgliedes, für den es durch die Mitgliederve rsammlung ersatzweise gewählt worden ist.
Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für eine regelmäßige Amtszeit von drei Jahren, jedoch nicht lä nger als die Amtszeit des Mandatsträgers als Beiratsmitglied. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet das Los.
Die Sitzungen des Beirats beruft der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die dessen Stellvertreters. Die Beschlüsse werden protokolliert. Auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften für die Beschlussfassung kann mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder verzichtet we rden. Der Beirat kann nach eigenem Ermessen beratende oder beschließende Ausschüsse bilden.
Der Beirat wird in den in der Satzung vorgesehenen Fällen tätig. Er überwacht und berät den Vorstand. Zur Überwachung kann er sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Der Beirat beschließt nach vorheriger Beratung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung zur Regelung der Vertretungsmacht und der Geschäftsführungsbefugnis sowie der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren aus. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Eine ordnungsgemäß einberufe- ne Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlussvorlagen für das schriftliche Umlaufverfahren sind den Mitgliedern gegen Nachweis mit Fristsetzung zur Abgabe der Stimme innerhalb von 14 Tagen an die zuletzt bekannte Anschrift zuzusenden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Beirats oder dessen Stellvertreter.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen und einer Teilnahme von mehr als 50 % der Mitglieder an dem Umlaufverfahren.

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen obliegt. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere
a) die Wahl des Beirats,
b) die Genehmigung der Jahresrechnungen,
c) die Entlastung von Vorstand und Beirat,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festlegung von Regelungen über die Aufwandsentschädigung für den Beirat in Abweichung von den nach der Geschäftsordnung des Beirats getroffenen Bestimmungen,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erforderlich erscheinen lassen. Die Einladung kann ergehen durch den Vorstand, den Vorsitze nden des Beirats oder dessen Stellvertreter. Außerdem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von den Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird und der Antrag von wenigstens 1/5 der Mitglieder unterzeichnet wurde. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig wie ordentliche Mitgliederversammlungen (§ 12).

§ 14 Protokolle
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Leiter der Versammlung und dem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse hat der Vorstand eine Niederschrift anzufertigen.

IV. Auflösung des Vereins

§ 15 Auflösung
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach acht Tagen, spätestens innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, in welcher mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschlossen werden kann, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Mit Auflösung des Vereins fällt ein etwa noch vorhandenes Vermögen an die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am Gewinnsparen teilnehmenden Mitglieder entsprechend dem Losanteil, mit dem diese Mitglieder an der letzten Ziehung vor Beschlussfassung teilgenommen haben.

Köln, 18. November 2010

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