Satzung des Gewinnsparvereins e.V.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Gewinnsparverein e.V.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Spargedankens durch Gewinnsparen. Der
Verein verfolgt neben diesen keine anderen, insbesondere keine wirtschaftlichen
Zwecke.
Das Gewinnsparen erfolgt nach den Regeln für die Teilnahme am Gewinnsparen des
Vereins.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Mitgliedschaft, Teilnahme, Rechte und Pflichten
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle genossenschaftlich orientierten Unternehmen, insbesondere
Raiffeisenbanken und Volksbanken, die am Lotteriespielbetrieb teilnehmen,
erwerben.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung,
des Beschlusses durch den Vorstand und der Genehmigung durch den Beirat.
Die Zulassung gilt als erfolgt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Beitrittserklärung die Aufnahme schriftlich ablehnt.
§ 6 Nichtmitglieder
Auch Nichtmitgliedern stehen die Tätigkeit des Vereins und die Benutzung der Einrichtungen
offen, sofern sie die Teilnahmeregeln des Gewinnsparvereines e.V., Köln
anerkennen und einen Teilnahmevertrag mit den sich ergebenden Verpflichtungen
unterzeichnen. Diesbezügliche Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Genehmigung
durch den Beirat.
§ 7 Mitgliedspflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung des Vereins
und den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen, insbesondere
a) die erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung des Vereinszwecks zur Verfügung
zu stellen; hierzu sind unter anderem die für die Durchführung der Lotterien
erforderlichen Daten der Gewinnsparer für den Verein zu erheben und zu verwalten
und diese dem Verein auf Verlangen zur Nutzung zu überlassen,
b) die Werbung und den Losverkauf zu betreiben,
c) die vom Vorstand in Übereinstimmung mit dem Beirat festgesetzten Beiträge und
die Vertriebsumlagen für Sonderziehungen zu entrichten. Soweit diese Zahlungen
nicht ausreichen, während des laufenden Geschäftsjahres die satzungsgemäß
beschlossenen Kosten zu decken, sind die Mitglieder zur Zahlung einer vom Vorstand
in Übereinstimmung mit dem Beirat entsprechend der Beiträge festgesetzten
Sonderumlage verpflichtet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung des Mitgliedsinstituts,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Im Falle der Auflösung endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Eintragung der Löschung
des betreffenden Unternehmens im Register des zuständigen Gerichts. Im
Falle der Verschmelzung setzt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschaft
des übertragenden Mitglieds fort, sofern er die Voraussetzungen für den Erwerb der
Mitgliedschaft (§ 5) erfüllt, andernfalls endet die Mitgliedschaft gemäß Satz 1.
Der Austritt kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen satzungsmäßigen
oder sonstigen Pflichten nicht nachkommt, die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft nach § 5 nicht mehr erfüllt oder seine weitere Mitgliedschaft mit den Interessen
des Vereins nicht zu vereinbaren ist. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt
mittels eingeschriebenen Briefs.
Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene
Mitglied in Kraft.
Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von 14 Tagen von der
Zustellung ab Beschwerde beim Beirat erheben.
III. Organe des Vereins
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt durch
den Beirat; sie ist jederzeit widerruflich.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen
abgeben.
Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung
des einzelnen Vorstandsmitgliedes kann ehrenamtlich, nebenamtlich oder
hauptberuflich ausgeübt werden; die Entscheidung hierüber sowie über die Vergütung
obliegt dem Beirat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er beruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein, in der er über den abgelaufenen
Zeitraum zu berichten und Rechnung zu legen hat.
Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand sieht eine Ressortaufteilung zwischen den
Vorstandsmitgliedern vor.
Mit Zustimmung des Beirats beschließt er über die Teilnahmeregeln des Gewinnsparvereins
e.V. sowie über die Anstellung von Geschäftsführern.
§ 11 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 6 und höchstens 14 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung
wählt aus ihrer Mitte die Beiratsmitglieder, die dem Vorstand eines
Vereinsmitglieds angehören, wobei
1. die Zusammensetzung des Beirats die verschiedenen Regionen des Geschäftsgebiets
des Vereins angemessen widerspiegeln soll;
2. ein Beiratsmitglied als Vorstand einer PSD-Bank angehört, die Mitgliedsbank des
Vereins ist, und
3. ein Beiratsmitglied als Vorstand einer Sparda-Bank angehört, die Mitgliedsbank
des Vereins ist.
Das Mandat des Beiratsmitglieds der PSD-Banken ruht, sofern und solange die Anzahl
der von allen PSD-Banken insgesamt verkauften Lose weniger als 5 % aller teilnehmenden
Lose beträgt. Stichtag für die Berechnung der prozentualen Anteile und
das Ruhen des Mandates ist jeweils das Ende eines jeden Geschäftsjahres. Das
Ruhen des Mandats bedeutet, dass dem Beiratsmitglied lediglich das Teilnahmeund
Rederecht an Sitzungen des Beirats, nicht aber ein Stimm- oder Wahlrecht zusteht.
Die vorstehenden Regelungen gelten für das Mandat des Beiratsmitglieds der
Sparda-Banken entsprechend.
Die regelmäßige Amtszeit eines Beiratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss derjenigen
Mitgliederversammlung, in der seine Wahl zum Mitglied des Beirats erfolgt und
endet mit dem dritten darauf folgenden Jahr durch die Neuwahl des Mitglieds des
Beirats. Die Amtszeit eines Beiratsmitglieds endet außerdem, wenn die Voraussetzungen
für seine Bestellung weggefallen sind oder durch eine unwiderrufliche Rücktrittserklärung
gegenüber dem Verein. Endet die Amtszeit eines Beiratsmitglieds anders
als durch Zeitablauf und Neuwahl erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten, auf
die Beendigung der Amtszeit folgenden Mitgliederversammlung. Der Beirat muss innerhalb
eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung
einer Ersatzwahl einberufen, wenn dem Beirat weniger als drei Mitglieder angehören
oder weniger als drei Mitglieder infolge Ruhens der Mandate stimmberechtigt
sind. Die Amtszeit eines Beiratsmitgliedes, das während des in Abs. 3 genannten
3-Jahres-Zeitraums durch eine Ersatzwahl bestimmt worden ist, endet mit der regelmäßigen
Amtszeit desjenigen Beiratsmitgliedes, für den es durch die Mitgliederve rsammlung
ersatzweise gewählt worden ist.
Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter jeweils für eine regelmäßige Amtszeit von drei Jahren, jedoch nicht lä nger
als die Amtszeit des Mandatsträgers als Beiratsmitglied. Bei Stimmengleichheit
bei der Wahl entscheidet das Los.
Die Sitzungen des Beirats beruft der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens
14 Tagen ein. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder
dessen Stellvertreter, anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die dessen Stellvertreters. Die Beschlüsse
werden protokolliert. Auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften für
die Beschlussfassung kann mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder verzichtet we rden.
Der Beirat kann nach eigenem Ermessen beratende oder beschließende Ausschüsse
bilden.
Der Beirat wird in den in der Satzung vorgesehenen Fällen tätig. Er überwacht und
berät den Vorstand. Zur Überwachung kann er sich der Hilfe sachverständiger Dritter
bedienen. Der Beirat beschließt nach vorheriger Beratung mit dem Vorstand eine
Geschäftsordnung zur Regelung der Vertretungsmacht und der Geschäftsführungsbefugnis
sowie der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung oder im schriftlichen
Umlaufverfahren aus. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
und des Tagungsorts mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Eine ordnungsgemäß
einberufe- ne Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlussvorlagen
für das schriftliche Umlaufverfahren sind den Mitgliedern gegen Nachweis
mit Fristsetzung zur Abgabe der Stimme innerhalb von 14 Tagen an die zuletzt bekannte
Anschrift zuzusenden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Beirats oder
dessen Stellvertreter.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsändernde
Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen einer Mehrheit
von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen und einer Teilnahme von mehr als 50 %
der Mitglieder an dem Umlaufverfahren.
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen obliegt.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere
a) die Wahl des Beirats,
b) die Genehmigung der Jahresrechnungen,
c) die Entlastung von Vorstand und Beirat,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festlegung von Regelungen über die Aufwandsentschädigung für den Beirat
in Abweichung von den nach der Geschäftsordnung des Beirats getroffenen Bestimmungen,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Einladungsfrist
von 14 Tagen einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erforderlich
erscheinen lassen. Die Einladung kann ergehen durch den Vorstand, den Vorsitze nden
des Beirats oder dessen Stellvertreter. Außerdem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn dies von den Mitgliedern unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird und der Antrag von wenigstens 1/5
der Mitglieder unterzeichnet wurde.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig wie ordentliche Mitgliederversammlungen
(§ 12).
§ 14 Protokolle
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das
vom Leiter der Versammlung und dem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse hat der Vorstand
eine Niederschrift anzufertigen.
IV. Auflösung des Vereins
§ 15 Auflösung
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von
mindestens 1/3 der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen
Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
ist frühestens nach acht Tagen, spätestens innerhalb eines Monats eine neue Versammlung
einzuberufen, in welcher mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
über die Auflösung beschlossen werden kann, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
Mit Auflösung des Vereins fällt ein etwa noch vorhandenes Vermögen an die zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung am Gewinnsparen teilnehmenden Mitglieder entsprechend
dem Losanteil, mit dem diese Mitglieder an der letzten Ziehung vor Beschlussfassung
teilgenommen haben.
Köln, 18. November 2010