Satzung des Gewinnsparvereins e.V.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen Gewinnsparverein e.V.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung des Spargedankens durch Gewinnsparen. Der Verein
verfolgt neben diesen keine anderen, insbesondere keine wirtschaftlichen Zwecke.
Das Gewinnsparen erfolgt nach den Regeln für die Teilnahme am Gewinnsparen des Vereins.
§ 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Mitgliedschaft, Teilnahme, Rechte und Pflichten
§ 5
Die Mitgliedschaft können alle genossenschaftlich orientierten Unternehmen, insbesondere
Raiffeisenbanken und Volksbanken, die im Geschäftsgebiet des Vereins ihren Sitz haben und
am Lotteriespielbetrieb teilnehmen, erwerben.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung,
des Beschlusses durch den Vorstand und der Genehmigung durch den Beirat. Die Zulassung
gilt als erfolgt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Be itrittserklärung
die Aufnahme schriftlich ablehnt.
§ 6
Auch Nichtmitgliedern stehen die Tätigkeit des Vereins und die Benutzung der Einrichtungen
offen, sofern sie die Teilnahmeregeln des Gewinnsparvereines e.V., Köln anerkennen und
einen Teilnahmevertrag mit den sich ergebenden Verpflichtungen unterzeichnen. Diesbezügliche
Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Genehmigung durch den Beirat.
§ 7
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung des Vereins und den
Beschlüssen seiner Organe nachzukommen, insbesondere
a) die erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung des Vereinszwecks zur Verfügung zu
stellen,
b) die Werbung und den Losverkauf zu betreiben,
c) die vom Vorstand in Übereinstimmung mit dem Beirat festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Soweit die Beiträge nicht ausreichen, während des laufenden Geschäftsjahres die satzungsgemäß
beschlossenen Kosten zu decken, hat der Vorstand dem Beirat hierüber Rechnung zu legen und in Übereinstimmung mit dem Beirat die Umlage der Kosten entsprechend
der Beiträge vorzunehmen.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung des Mitgliedinstituts,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Im Falle der Auflösung endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Eintragung der Löschung
des betreffenden Unternehmens im Register des zuständigen Gerichts. Im Falle der Verschmelzung
setzt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschaft des übertragenden Mitglieds
fort, sofern es die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 5) erfüllt,
andernfalls endet die Mitgliedschaft gemäß Satz 1.
Der Austritt kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen satzungsmäßigen
oder sonstigen Pflichten nicht nachkommt oder sein Verhalten mit den Interessen des Vereins
nicht zu vereinbaren ist. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt mittels eingeschriebenen
Briefs.
Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied in
Kraft.
Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von 14 Tagen von der Zustellung
ab Beschwerde beim Beirat erheben.
III. Organe des Vereins
§ 9
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der besondere Vertreter,
c) der Beirat,
d) die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt durch den Be irat;
sie ist jederzeit widerruflich.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben.
Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung des
einzelnen Vorstandsmitgliedes kann ehrenamtlich oder hauptberuflich aus geübt werden; die
Entscheidung hierüber obliegt dem Beirat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Er beruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein, in der er über den abgelaufenen
Zeitraum zu berichten und Rechnung zu legen hat.
Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Mit Zustimmung des Beirats beschließt er über die Teilnahmeregeln des Gewinnsparvereins
e.V. sowie über die Anstellung von Geschäftsführern.
§ 11
Der besondere Vertreter nach § 30 BGB wird durch den Beirat bestellt. Die Bestellung ist
jederzeit widerruflich.
Der besondere Vertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und handelt bzw.
zeichnet für den Verein rechtsverbindlich für alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Der besondere Vertreter erhält die Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis für folgende
Geschäfte des Vereins:
(a) Zweckertragsvergabe einschl. der Erfüllung der lotterierechtlichen Bedingungen
(b) Dankeschön-Zusatzziehungen und sonstige lokale/regionale Sonderauslosungen einschl.
Beschaffung, Abrechnung ohne lotterierechtliche Vorgänge
(c) Preisausschreiben einschl. der Bescha ffungen und Abrechnungen
(d) Überwachung und Sicherstellung des Versicherungsschutzes für den Verein
(e) Führung des Mitgliederverzeichnisses
(f) Führung des Verzeichnisses „Verträge“ und Kontrolle deren Einhaltung
(g) Führung und Auswertung der Statistiken einschl. der Konkurrenzbeobachtung
§ 12
Der Beirat besteht aus höchstens 14 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer
Mitte:
1. sechs Beiratsmitglieder, die als Vorstand den Mitgliedsbanken des Vereins angehören, die
ihren Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster haben mit Ausnahme
der in § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Banken, und
2. sechs Beiratsmitglieder, die als Vorstand den Mitgliedsbanken des Vereins mit Ausnahme
der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Banken angehören, und
3. ein Beiratsmitglied, das als Vorstand einer PSD-Bank angehört, die Mitgliedsbank des
Vereins ist, und
4. ein Beiratsmitglied, das als Vorstand einer Sparda-Bank angehört, die Mitgliedsbank des
Vereins ist.
Das Mandat des Beiratsmitglieds der PSD-Banken ruht, sofern und solange die Anzahl der
von allen PSD-Banken insgesamt verkauften Lose weniger als 5 % aller teilnehmenden Lose
beträgt. Stichtag für die Berechnung der prozentualen Anteile und das Ruhen des Mandates ist
jeweils das Ende eines jeden Geschäftsjahres. Das Ruhen des Mandats bedeutet, dass dem
Beiratsmitglied lediglich das Teilnahme- und Rederecht an Sitzungen des Beirats, nicht aber
ein Stimm- oder Wahlrecht zusteht. Die vorstehenden Regelungen gelten für das Mandat des
Beiratsmitglieds der Sparda-Banken entsprechend.
Die regelmäßige Amtszeit eines Beiratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss derjenigen Mitgliederversammlung,
in der seine Wahl zum Mitglied des Beirats erfolgt und endet mit dem
dritten darauf folgenden Jahr durch die Neuwahl des Mitglieds des Beirats. Die Amtszeit eines
Beiratsmitglieds endet außerdem, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen
sind oder durch eine unwiderrufliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Verein.
Endet die Amtszeit eines Beiratsmitglieds anders als durch Zeitablauf und Neuwahl erfolgt
eine Ersatzwahlen in der nächsten, auf die Beendigung der Amtszeit folgenden Mitgliederve rsammlung.
Der Beirat muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederve rsammlung
zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen, wenn dem Beirat weniger als sieben
Mitglieder angehören oder weniger als sieben Mitglieder infolge Ruhens der Mandate
stimmberechtigt sind. Die Amtszeit eines Beiratsmitgliedes, das während des in Abs. 3 genannten
3-Jahres-Zeitraums durch eine Ersatzwahl bestimmt worden ist, endet mit der rege lmäßigen
Amtszeit desjenigen Beiratsmitgliedes, für den es durch die Mitgliederversammlung
ersatzweise gewählt worden ist.
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils
für eine regelmäßige Amtszeit von drei Jahren, jedoch nicht länger als die Amtszeit des Mandatsträgers
als Beiratsmitglied.
Die Sitzungen des Beirats beruft der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Der
Beirat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die dessen
Stellvertreters. Die Beschlüsse werden protokolliert.
Der Beirat wird in den in der Satzung vorgesehenen Fällen tätig. Insbesondere beschließt er
nach vorheriger Beratung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung zur Regelung der Vertretungsmacht
und der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und des besonderen Vertreters.
Er überwacht und berät den Vorstand. Zur Überwachung kann er sich der Hilfe sachverständiger
Dritter bedienen.
§ 13
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren
aus. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der
vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlussvo rlagen
für das schriftliche Umlaufverfahren sind den Mitgliedern gegen Nachweis mit Fristsetzung
zur Abgabe der Stimme innerhalb von 14 Tagen an die zuletzt bekannte Anschrift zuzusenden.
Den Vorsitz in der Mitgliederve rsammlung führt der Vorsitzende des Beirats oder dessen
Stellvertreter.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsändernde
Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse
im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen und einer Teilnahme von mehr als 50 % der Mitglieder an dem Umlaufve rfahren.
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen obliegt. Ihrer Beschlussfassung
unterliegen insbesondere
a) die Wahl des Beirats,
b) die Genehmigung der Jahresrechnungen,
c) die Entlastung von Vorstand, Beirat und des besonderen Vertreters,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festlegung einer Regelung über eine Aufwandsentschädigung für den Beirat
f) die Auflösung des Vereins.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Einladungsfrist von
14 Tagen einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erforderlich erscheinen lassen.
Die Einladung kann ergehen durch den Vorstand, den Vorsitzenden des Beirats oder dessen
Stellvertreter. Außerdem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
dies von den Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird
und der Antrag von wenigstens 1/5 der Mitglieder unterzeichnet wurde.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig wie ordentliche Mitgliederversammlungen
(§ 13).
§ 15
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom
Leiter der Versammlung und dem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Über
die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse hat der Vorstand eine Niederschrift anzufe rtigen.
IV. Auflösung des Vereins
§ 16
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens
1/3 der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erfo rderlich.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach acht Tagen,
spätestens innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, in welcher mit
der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschlossen werden kann,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Mit Auflösung des Vereins fällt ein etwa noch vorhandenes Vermögen an die zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung am Gewinnsparen teilnehmenden Unternehmen entsprechend dem Losanteil,
mit dem diese Unternehmen an der letzten Ziehung vor Beschlussfassung teilgeno mmen
haben.
Köln, 22. November 2007